Was mache ich, wenn die Heizkosten-Abrechnung zu hoch ist?

Den eigenen Verbrauch kennen und die Zählerstände regelmäßig ablesen – das ist bei steigenden Preisen wichtig! Welche Möglichkeiten gibt es, wenn man die Heizkosten-Abrechnung nicht bezahlen kann? Hier erfahren Sie mehr.

Die steigenden Energie- und Lebenshaltungskosten bereiten vielen Menschen Sorgen. Insbesondere für einkommensschwache Haushalte stellen die Preissteigerungen eine hohe Belastung dar. Mit dem Erhalt der Jahresabrechnungen von den Energieversorgern bzw. den Nebenkostenabrechnungen von Vermietern werden die meisten Bürger*innen sowohl mit höheren Abschlagzahlungen für die Zukunft als auch in vielen Fällen mit erheblichen Nachforderungen für die Vergangenheit konfrontiert werden. Die Beratungsstellen unserer Gemeinde rechnen daher mit einem hohen Informations- und Beratungsbedarf.

Daher wollen wir an dieser Stelle einige Hinweise und Tipps geben, welche Möglichkeiten bestehen, wenn Sie Schwierigkeiten haben, die Strom- und/oder Gasrechnung zu bezahlen:

  • Prüfen Sie, ob die Zählerstände in der Rechnung richtig angegeben wurden. Stimmt der Verbrauch? Wenn Sie dem Energieversorger die Zählerstände nicht mitgeteilt haben, wurde der Verbrauch geschätzt und kann eventuell noch korrigiert werden.
  • Setzen Sie sich zeitnah mit dem Energieversorger in Verbindung, falls Sie die Nachzahlung nicht in einer Summe zahlen können. Vereinbaren Sie eine Ratenzahlung. Seit dem 01.12.2021 sind die Energieversorger verpflichtet, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Liefersperre eine zinslose Ratenzahlungsvereinbarung oder eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis anzubieten. Als zumutbar wird ein Zeitraum von 6 bis 18 Monaten für die Ratenzahlung angesehen.
  • Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Sozialleistungen haben. Falls Sie bereits Leistungen nach dem SGB II / XII (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit oder im Alter) beziehen, werden die Heizkosten vom Jobcenter bzw. den Sozialämtern in der tatsächlichen Höhe übernommen. Nur bei Überschreitung bestimmter Richtwerte die auf ein unangemessenes Heizen schließen lassen (sog. Angemessenheitsobergrenzen), wird geprüft, ob die kompletten Heizkosten oder nur ein Teil übernommen werden.
  • Ein Übernahmeanspruch besteht eventuell auch für Menschen, die bisher noch keine Sozialleistungen bezogen haben. Voraussetzung ist, dass der normale sozialrechtliche Bedarf“ (Regelleistungen, Mehrbedarfe, Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe) zuzüglich des fälligen Nachzahlungsbetrags nicht durch eigenes Einkommen gedeckt ist. Dann besteht ggf. nur für einen Monat ein SGB II/SGB XII-Leistungsanspruch in Höhe des ungedeckten Bedarfes. Das ist vielen Verdienenden / Erwerbstätigen nicht bekannt (Das Bundessozialgericht sagt dazu, dass Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen immer Bedarf im Monat der Fälligkeit (BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R) sind und es dabei unerheblich ist, ob die Nachforderung in Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R))

Wichtig: Der Antrag auf SGB II/SGB XII muss im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung gestellt werden. Für Stromkosten besteht kein Anspruch auf Übernahme durch das Jobcenter oder Sozialamt. Daher sollten Sie den Stromverbrauch regelmäßig – am besten monatlich – überprüfen und aufschreiben. Dann können eventuell die Abschläge anpasst werden, so dass eine künftige Nachzahlung nicht zu hoch wird. In vielen Haushalten ist der Stromverbrauch unnötig hoch. Nutzen Sie daher die Möglichkeiten einer Energiesparberatung bei Ihrem Energieversorger oder der Verbraucherzentrale (Mit wenig Aufwand Energie sparen – Energieberatung der Verbraucherzentrale ).

  • Prüfen Sie, ob ein Anspruch auf Wohngeld und/oder Kinderzuschlag besteht. So können Sie eventuell Ihr Haushaltsbudget verbessern. Außerdem sind Regelungen zur Entlastung der Haushalte (Heizkostenzuschuss oder Sofortzuschläge) häufig an den Bezug dieser Sozialleistungen gekoppelt.
  • Bezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag haben auch einen Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für ihre Kinder . Auch das entlastet die Haushaltskasse.
  • Grundsätzlich sollten Sie Miete, Strom und Heizkosten immer vorrangig bezahlen. Bei Mietrückständen und Energieschulden drohen sonst schnell Wohnungsverlust und Energiesperren.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage unserer Schulden- und Insolvenzberatung

Telefonsprechstunde donnerstags zwischen 9 und 11 Uhr unter 02421 / 188-130